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Kann ich die Kosten für das Fensterputzen von der Steuer absetzen?

Sie können Teile der Kosten für Arbeiten, die normalerweise Mitglieder Ihres Haushalts ausführen würden, von der Steuer absetzen, wenn Sie damit eine Firma oder einen Selbstständigen beauftragen.

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro. Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

Die Arbeiten müssen haushaltsnah sein und direkt in Ihrer Eigentumswohnung, Ihrem Eigenheim oder auf dem dazu gehörenden Grundstück ausgeführt werden, damit das Finanzamt den Steuervorteil anerkennt. Das ist unter Umständen sogar dann möglich, wenn Ihre Immobilie in einem anderen europäischen Staat liegt. Da die Regelung vor allem geschaffen wurde, um der Schwarzarbeit entgegenzuwirken,

müssen Sie die Rechnung per Überweisung

begleichen. Barzahlung wird meistens nicht anerkannt.


Mieter und Mitglieder einer Wohneigentümergemeinschaft können Teile ihrer Nebenkostenabrechnung geltend machen. Für Vermieter besteht diese Art von Steuervorteil hingegen nicht. Sie können nur zum Abzug bringen, was Sie nicht bereits anderweitig steuerlich geltend gemacht haben. Auch müssen Sie den Steuervorteil in dem Jahr nutzen, in dem die Kosten entstanden sind. Vor- oder Rückträge sind nicht möglich.


Siehe hierzu auch Näheres hierzu in § 35 a EStG

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